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EU schaltet Online-Streitbeilegungsplattform ab: Was Verbraucher und Websitebetreiber jetzt wissen müssen

EU schaltet Online-Streitbeilegungsplattform ab: Was Verbraucher und Websitebetreiber jetzt wissen müssen

Die EU-Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) war seit 2016 eine zentrale Anlaufstelle für Verbraucher, um Streitigkeiten mit Online-Händlern außergerichtlich zu klären. Doch damit ist bald Schluss: Die Plattform wird am 20. Juli 2025 abgeschaltet. Bereits ab dem 21. März 2025 können keine neuen Beschwerden mehr eingereicht werden, laufende Verfahren können bis zum 19. Juli 2025 abgeschlossen werden.

1. Was bedeutet das für Verbraucher?

Ab dem 20. Juli 2025 entfällt die Pflicht für Online-Shops, auf die OS-Plattform hinzuweisen. Auch die entsprechende EU-Verordnung wird aufgehoben. Verbraucher müssen sich dann bei Problemen mit Online-Käufen an andere Stellen wenden.

Alternative: Verbraucherstreitbeilegung (Universalschlichtungsstelle)

Die gute Nachricht: Die Möglichkeit, Streitigkeiten außergerichtlich zu klären, bleibt erhalten!

Die Universalschlichtungsstelle des Bundes hilft weiterhin, wenn es keine branchenspezifische Schlichtungsstelle gibt. Das Verfahren ist für Verbraucher meist kostenlos, für Unternehmen fallen moderate Kosten an. Die Schlichtung ist freiwillig, schnell (oft innerhalb von zwei Monaten) und nicht bindend – bietet aber eine neutrale Einschätzung und eine Chance auf eine einvernehmliche Lösung.

2. Was bedeutet das künftig speziell für Websitebetreiber?

Für Websitebetreiber, insbesondere Online-Händler und Dienstleister, bringt die Abschaltung der OS-Plattform konkrete Änderungen mit sich.

Ab dem 20. Juli 2025 entfällt die gesetzliche Pflicht, auf der eigenen Website einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen und darauf hinzuweisen. Bis zu diesem Datum muss der Hinweis noch bestehen bleiben, danach muss er aus Impressum, AGB, E-Mail-Signaturen und allen anderen Stellen entfernt werden, um keine irreführenden Informationen zu bieten. Ein Verbleib des Hinweises nach dem Stichtag kann sogar abgemahnt werden.

Die übrigen Informationspflichten zur Verbraucherstreitbeilegung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) bleiben jedoch bestehen. Websitebetreiber (Ausnahme: Kleinstunternehmen) müssen also weiterhin angeben, ob sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen, und gegebenenfalls die zuständige Schlichtungsstelle nennen.

Wichtig zu wissen:

  • Diese Schlichtungsmöglichkeit gilt nur für Verbraucher (B2C).
  • Nur Unternehmen ab 10 Mitarbeitern müssen überhaupt im Impressum oder in den AGB angeben, ob sie an Schlichtungsverfahren teilnehmen.
  • Die Teilnahme selbst ist meist freiwillig, verpflichtend nur in bestimmten Branchen oder bei Selbstverpflichtung.

Auch ohne OS-Plattform gibt es also weiterhin unkomplizierte Wege, Streitigkeiten mit Unternehmen außergerichtlich zu lösen. Das spart Zeit, Geld und Nerven – und trägt zu mehr Fairness im Online-Handel bei.

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